Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
V. Teil.
Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Österreich, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.
Abschnitt I.
Bestimmungen über das Landheer.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 118.
Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Österreichs in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.
Siehe dazu auch:
Art. 9a und 79 bis 81 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150/1978.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001010
alte Dokumentnummer
N1192019656S
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