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Anlage 3 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

Anlage 3

Annex III.

1. Die österreichische Regierung ist bereit, das nachstehend genannte Materiale des Grundsteuerkatasters, betreffend die ausschließlich zur tschechoslowakischen Republik gehörigen Gebiete, vorläufig jedoch mit Ausnahme jener, deren definitive Staatszugehörigkeit erst durch ein Plebiszit entschieden werden soll, abzugeben:

  1. a) die Akten der Generaldirektion des Grundsteuerkatasters;
  2. b) die Triangulierungsoperate, die seit dem Jahre 1818 angefertigt wurden, soweit sie nach den früheren Kronlandsgrenzen geschlossen zusammengefaßt sind;
  3. c) die vorhandenen Original- und Evidenzhaltungsmappen, die schriftlichen Evidenzhaltungsoperate, Übersichtskarten, Indikationsskizzen, Reindrucke und die seinerzeit von den Katastralmappenarchiven Prag, Brünn und Troppau an das Zentralmappenarchiv (lithographisches Institut) in Wien abgelieferten unverkäuflichen Mappen, ferner den Josephinischen Kataster bezüglich der von den ehemaligen Kronländern Nieder- und eventuell Oberösterreich der tschechoslowakischen Republik zugefallenen oder zufallenden Gebiete, jedoch nur nach geschlossen übergehenden Gemeinden;
  4. d) die Mappenpflichtexemplare;
  5. e) die Schätzungsoperate aus der Zeit der Reambulierung des Grundsteuerkatasters;
  6. f) die Triangulierungskatasterblätter und die Katasterblätter der Neuvermessung der eingangs genannten Gebiete;
  7. g) die Grenzregulierungs- und Neuvermessungsoperate.

Zusammenhängende Teiloperate, welche die Grenzen übergreifen, werden, wenn sie zum größeren Teile tschechoslowakische Gebiete betreffen, im Original, andernfalls in Kopie abgegeben. Die Herstellungskosten der Kopien werden von jenem Staate zu tragen sein, der mit dem größeren Gebietsteil an dem Operate beteiligt ist.

2. Die österreichische Regierung ist weiters bereit, bezüglich des vorangeführten Materiales, das im Besitze Österreichs zu verbleiben hat, an dem jedoch auch die tschechoslowakische Regierung interessiert ist, den beglaubigten Vertretern der tschechoslowakischen Regierung die Einsicht- und Abschriftnahme im Sinne der Bestimmungen des Punktes B des gegenwärtigen Übereinkommens zu ermöglichen.

3. Das zur Herstellung der Katastralmappen dienende Reproduktionsmateriale (Metallplatten und Steine) und vorbehaltlich der Deckung des eigenen Bedarfes der Verwaltung des österreichischen Grundsteuerkatasters - auch sonstige Betriebsmaterialien und Behelfe (Vervielfältigungsapparate, nicht zu den unter Punkt 1 a)-g) angeführten Operaten gehörige Abdrücke, Formularien, Ortsrepertorien, vorrätige ungebrauchte Mappenumschläge, Papiervorräte, Meßinstrumente etc.) - werden der tschechoslowakischen Regierung auf Wunsch unter folgenden Bedingungen überlassen:

  1. a) für das Reproduktionsmaterial (Lineament- und Schriftplatten), das von der tschechoslowakischen Regierung binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens anzufordern und von der österreichischen Regierung längstens binnen acht Wochen nach erfolgter Anforderung abzuliefern ist, wird die Vergütung in drei gleichen Jahresraten, von welchen die erste ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens fällig wird, in folgender Art geleistet:
  1. b) Für sonstiges Betriebsmaterial, das von der tschechoslowakischen Regierung längstens binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anzufordern wäre, ist der durch Sachverständige (Schätzmeister) zu bestimmende Wert sofort bei der Ablieferung in barem zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000883

alte Dokumentnummer

N1192014204S

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