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Art. 4 § 2 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

§ 2

B.

Sollten sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens Unstimmigkeiten ergeben, deren Vereinigung auf diplomatischem Wege erfolglos versucht worden wäre, so steht es jeder der beiden vertragschließenden Regierungen frei, die Entscheidung eines Schiedsgerichtes anzurufen.

Die näheren Bestimmungen über dieses Schiedsgericht sind im beiliegenden Annex IV enthalten, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000879

alte Dokumentnummer

N1192014200S

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