§ 2
B.
Sollten sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens Unstimmigkeiten ergeben, deren Vereinigung auf diplomatischem Wege erfolglos versucht worden wäre, so steht es jeder der beiden vertragschließenden Regierungen frei, die Entscheidung eines Schiedsgerichtes anzurufen.
Die näheren Bestimmungen über dieses Schiedsgericht sind im beiliegenden Annex IV enthalten, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10000042
Dokumentnummer
NOR12000879
alte Dokumentnummer
N1192014200S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
