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Artikel 2 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

Artikel 2

— Teil II.

(Zu Artikel 192.)

 

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, historische oder künstlerisch wertvolle Glocken, die nachweislich anläßlich der Metallablieferungen aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik fortgebracht worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder zerbrochen sind, unentgeltlich zurückzustellen.

Historische oder künstlerisch wertvolle Gegenstände der Kriegsmetallsammlung, die nachweislich aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik stammen, werden gleichfalls zurückgestellt, soweit sie nicht von Privaten gekauft worden sind; die von Privaten gekauften Gegenstände dieser Art werden nach Artikel 196 behandelt.

Ebenso werden wissenschaftliche Apparate, die aus wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten etc. aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik nach dem 1. Juni 1914 weggebracht worden sind, unentgeltlich zurückgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000873

alte Dokumentnummer

N1192014194S

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