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Art. 1 § 9 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

§ 9

I.

Die Aufteilung des angesprochenen Schriftenmaterials ist längstens binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Regierung so zu fördern, daß diese Aufteilung raschestens abgeschlossen wird.

Bei, unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.), angeforderten Beständen sichert die österreichische Regierung die Ausfolgung binnen längstens drei Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Soferne das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist längstens sechs Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000869

alte Dokumentnummer

N1192014190S

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