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§ 4 AdelsaufhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1920

§ 4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

Nunmehr: Bundesminister für Inneres

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10000036

Dokumentnummer

NOR12000684

alte Dokumentnummer

N1191910754S