§ 2.
Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10000036
Dokumentnummer
NOR12000680
alte Dokumentnummer
N1191910752S
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