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§ 2 AdelsaufhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1920

§ 2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10000036

Dokumentnummer

NOR12000680

alte Dokumentnummer

N1191910752S

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