Artikel 3
3. Die Ausnahmsverfügungen betreffs des Vereins- und Versammlungsrechtes sind aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt.
Schlagworte
Vereinsrecht, Vereinsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000033
Dokumentnummer
NOR12000663
alte Dokumentnummer
N11918121060
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)