II. Strafsachen.
1. Ausfertigung von Urteilen.
Urteile der Gerichtshöfe.
§ 8
Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)