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§ 8 Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

II. Strafsachen.

1. Ausfertigung von Urteilen.

Urteile der Gerichtshöfe.

§ 8

Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.