II. Strafsachen.
1. Ausfertigung von Urteilen.
Urteile der Gerichtshöfe.
§ 8.
Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000649
alte Dokumentnummer
N1191510538N
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
