II. Strafsachen.
1. Ausfertigung von Urteilen.
Urteile der Gerichtshöfe.
§ 8
Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.
II. Strafsachen.
1. Ausfertigung von Urteilen.
Urteile der Gerichtshöfe.
§ 8
Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.