2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.
§ 16
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“
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