Artikel 12.
Jedes Kriegsschiff einer kriegführenden Partei kann die Herausgabe der Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord von militärischen Spitalschiffen, von Spitalschiffen einer Hilfsgesellschaft oder einer Privatperson, von Handelsschiffen, Jachten und Booten befinden, welches auch die Nationalität dieser Fahrzeuge sei.
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