Artikel 5
Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifkationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)