Artikel 28.
Es ist untersagt, Städte oder Örtlichkeiten, selbst wenn sie im Sturme genommen wurden, der Plünderung preiszugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 28.
Es ist untersagt, Städte oder Örtlichkeiten, selbst wenn sie im Sturme genommen wurden, der Plünderung preiszugeben.
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