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Artikel 3. IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 3.

Die kriegführende Partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.

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