Drittes Kapitel.
Behandlung der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen Handelsschiffe.
Artikel 5.
Wird von einem Kriegführenden ein feindliches Handelsschiff weggenommen, so wird dessen Besatzung, soweit sie einem neutralen Staate angehört, nicht zu Kriegsgefangenen gemacht.
Das gleiche gilt von dem Kapitän und den Offizieren, die ebenfalls einem neutralen Staate angehören, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen abgeben, während der Dauer des Krieges auf keinem feindlichen Schiffe Dienste zu nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)