Artikel 22.
Die neutrale Macht muß ebenso die Befreiung solcher Prisen herbeiführen, die bei ihr eingebracht worden sind, ohne daß die im Artikel 21 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
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Artikel 22.
Die neutrale Macht muß ebenso die Befreiung solcher Prisen herbeiführen, die bei ihr eingebracht worden sind, ohne daß die im Artikel 21 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
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