Artikel 10.
Die Neutralität einer Macht wird durch die bloße Durchfahrt der Kriegsschiffe und Prisen der Kriegführenden durch ihre Küstengewässer nicht beeinträchtigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Neutralität einer Macht wird durch die bloße Durchfahrt der Kriegsschiffe und Prisen der Kriegführenden durch ihre Küstengewässer nicht beeinträchtigt.
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