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Artikel 72. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 72.

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind befugt, an die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von ihnen Aufklärungen über zweifelhafte Punkte zu fordern.

Weder die gestellten Fragen noch die von Mitgliedern des Schiedsgerichtes im Laufe der Verhandlung gemachten Bemerkungen dürfen als Ausdruck der Meinung des ganzen Schiedsgerichtes oder seiner einzelnen Mitglieder angesehen werden.

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