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Artikel 69. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 69.

Das Schiedsgericht kann außerdem von den Vertretern der Parteien die Vorlegung aller nötigen Aktenstücke verlangen und alle nötigen Aufklärungen fordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das Schiedsgericht von ihr Kenntnis.

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