Artikel 59.
Im Falle des Todes, des Rücktrittes oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines der Schiedsrichter wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 59.
Im Falle des Todes, des Rücktrittes oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines der Schiedsrichter wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)