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Artikel 57. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 57.

Der Oberschiedsrichter ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schiedsgerichtes.

Gehört dem Schiedsgerichte kein Oberschiedsrichter an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.

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