Sechster Abschnitt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 92.
Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.
Sechster Abschnitt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 92.
Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.