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§ 90 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Vertreter für Verfahrenshilfe genießende Parteien

§ 90

§. 90.

(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 7 BG, BGBl. Nr. 135/1983)

Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des § 64 Z 4, Z P. O. sinngemäß anzuwenden.

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