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§ 89l GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

Registerauskunft

§ 89l.

(1) Jedermann kann bei einem Bezirksgericht Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.

(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40233233