Registerauskunft
§ 89l.
(1) Jedermann kann bei einem Bezirksgericht Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.
(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40233233
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