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§ 78c GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Dienstweg in Angelegenheiten der Justizverwaltung

§ 78c

(1) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.

(2) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils unter Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

  1. 1. an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder
  2. 2. bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

(4) Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40192191

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