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§ 58 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 58.

Die Geschäftseinrichtung der Gerichtskanzlei ist im Verordnungswege zu bestimmen. Hiebei ist auf thunlichste Vereinfachung der Geschäftsformen, Erleichterung der Kanzleimanipulation und Einschränkung der Schreibgeschäfte Bedacht zu nehmen und der Geschäftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gerichtskanzlei in den Stand gesetzt wird, bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Bezug auf die Schnelligkeit und Verlässlichkeit des gerichtlichen Hilfsdienstes allen Anforderungen des Rechtsverkehres zu genügen.

(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

Siehe insbesondere auch die §§ 2, 29 und 44 bis 48 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000133

alte Dokumentnummer

N1189613489P

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