vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden (vgl. Art. XXXII § 6 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

§. 56.

(1) Anträge, Gesuche und bei Gericht abgegebene Erklärungen, die mündlich vorgebracht werden dürfen und nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter selbst entgegenzunehmen sind, können in der Gerichtskanzlei zu Protokoll genommen werden. Vormünder und Kuratoren können die Angelobung in der Gerichtskanzlei leisten.

(2) Die Beamten der Gerichtskanzlei können folgende Geschäfte selbstständig besorgen: Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme gerichtlicher Wechselproteste, Todfallsaufnahmen, die Anlegung von Sperren und Versiegelungen, ferner Inventierungen und die Kundmachung schriftlicher letztwilliger Anordnungen (selbständiger Wirkungskreis). Der Richter kann ihnen ferner die Benachrichtigung der Parteien von Zustellanständen und die Anordnungen zur Beseitigung bestimmter Formgebrechen übertragen.

(3) Der Gerichtskanzlei obliegt die Herstellung, Unterfertigung und Abfertigung der Zählblätter, Strafkarten, Gebührenberechnungsblätter und ähnlicher, Verwaltungszwecken dienender Behelfe sowie die Verfassung der Geschäftsausweise.

(4) Die Gerichtskanzlei erteilt den Parteien die nach Zulaß des Gesetzes begehrten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten, sowie Auskünfte und Bestätigungen über den Stand der Rechtssachen, über die Einbringung von Rechtsmitteln u. s. w.

(5) Die in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen haben, soweit es ihre Ausbildung und dienstliche Erfahrung gestattet, Schriftführerdienste zu leisten und für die richterliche Erledigung Entwürfe vorzubereiten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.