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§ 32a GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Gerichtsabteilungen für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beim Landesgericht für Strafsachen Wien

§ 32a

Zur wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen (§§ 20a, 32a und 39 Abs. 1a StPO), deren Bearbeitung und Beurteilung wegen ihres extremen Umfangs oder auf Grund der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, der involvierten Wirtschaftskreise und der zu untersuchenden Sachverhaltskomplexe oder auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufklärung wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder der Führung solcher komplexer Verfahren voraussetzen, sind beim Landesgericht für Strafsachen Wien sieben oder mehr Gerichtsabteilungen einzurichten, deren Leiter über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie über hinreichende Erfahrung im Tätigkeitsbereich und die konzentrierte Führung solcher Verfahren verfügen sollen.

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