vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 HausRSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1863

§. 1.

Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

Schlagworte

Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000005

Dokumentnummer

NOR12000045

alte Dokumentnummer

N11862120620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte