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Art. 2 § 26 Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.2016

Verbindlichkeiten

§ 26.

(1) Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen.

(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.

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